sind daher umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr Zeit seit dem letzten Gutachten verstrichen ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2014 [KES 14 709], a.a.O., S. 23 ff., Erw. 3.3.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3. 3.1. Das Familiengericht B., das den vorliegend angefochtenen Nachbetreuungsentscheid vom 12. Juni 2015 in der vom Gesetz (§ 3 Abs. 4 lit. a GOG) vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt hat, hat den Beschwerdeführer nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde von der Fachrichterin C. mit einem Master- Titel in Sozialarbeit durchgeführt;