muss. Sofern dies der Fall ist, hat der Gutachter zu präzisieren, welches die konkreten Risiken für das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person sowie Dritter wären, wenn die empfohlene Behandlung nicht erfolgen würde. Er muss weiter darlegen, ob die nötige Behandlung mit der vorgesehenen Massnahme gewährleistet werden kann. Im Gutachten ist auch festzuhalten, ob sich die betroffene Person ihrer Krankheit und ihres Behandlungsbedarfs bewusst ist. Ein Gutachten ohne diese Angaben wird vom Bundesgericht als unvollständig erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2014 [5A_872/2013], Erw. 6.2.2 = [Pra 104/2015