3.2.2). Mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Unterbringung in eine Einrichtung muss sich der Experte in seinem Gutachten betreffend die Notwendigkeit ambulanter psychiatrischer/medizinischer Massnahmen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person äussern und aufzeigen, inwiefern allfällige psychische Störungen das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter gefährden könnten, sowie ob diesem Umstand mit Behandlung begegnet werden 2015 Fürsorgerische Unterbringung 91