Ein Sachverständigengutachten ist anzuordnen, wenn der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde das nötige Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden. Erforderlich wird die Konsultation von externem Fachwissen vor allem bei fürsorgerischen Unterbringungen oder Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung, aber wohl auch bei ambulanten Massnahmen zur Behandlung einer psychischen Störung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss jedoch in diesen Fällen nicht stets und automatisch ein Expertengutachten einholen. Sie kann darauf verzichten, wenn sie zum Beispiel einen Arzt mit genügenden Fach-