vgl. auch die Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7079). Schliesslich ist denkbar, vor der Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen von einer Anhörung im Kollegium abzusehen, wenn das gleiche Kollegium die betroffene Person schon einmal angehört hat, zum Beispiel beim Ent- 90 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015