447 Abs. 2 ZGB auch in Verfahren zur Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen und anderen ambulanten Massnahmen analog anzuwenden, so dass die betroffene Person vom gesamten, aus verschiedenen Fachrichtungen zusammengesetzten Spruchkörper angehört werden muss. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet und die Anhörung durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt werden, wenn Gefahr in Verzug ist, wenn sich die betroffene Person weigert, einer Vorladung Folge zu leisten, oder wenn die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper wegen der Krankheit oder anderen persönlichkeitsbedingten Gründen seitens der betroffenen Person nicht geboten ist.