In der Praxis ist nicht immer von Beginn weg klar, welche Massnahme im konkreten Einzelfall ergriffen bzw. beibehalten werden muss. Vielmehr muss regelmässig zwischen der Unterbringung in einer Einrichtung und ambulanten Massnahmen (der Nachbetreuung) abgewogen werden. Es erscheint daher nur sachgerecht, die beiden eng miteinander verwandten Massnahmen den gleichen Verfahrensbestimmungen zu unterwerfen und Art. 447 Abs. 2 ZGB auch in Verfahren zur Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen und anderen ambulanten Massnahmen analog anzuwenden, so dass die betroffene Person vom gesamten, aus verschiedenen Fachrichtungen zusammengesetzten Spruchkörper angehört werden muss.