Schwächezustandes nicht bzw. nicht in genügendem Masse selbst angedeihen lassen können, das eine Mal innerhalb, das andere Mal ausserhalb einer Einrichtung. Sinn und Zweck der in Art. 447 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Anhörung im Kollegium ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips, welchem der Gesetzgeber bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein hohes Gewicht beimisst, was auch mit dem Erfordernis der Interdisziplinarität zusammenhängt.