All diesen Massnahmen ist das Folgende gemeinsam: Sie dienen der (medizinischen/psychiatrischen/psychologischen/pflegerischen) Behandlung und/oder Betreuung von Personen, die sich diese Behandlung und/oder Betreuung wegen eines (in Art. 426 Abs. 1 ZGB angeführten) Schwächezustandes nicht bzw. nicht in genügendem Masse selbst angedeihen lassen können, das eine Mal innerhalb, das andere Mal ausserhalb einer Einrichtung.