437 ZGB ist im dritten Abschnitt (Die fürsorgerische Unterbringung) des 11. Titels (Die behördlichen Massnahmen) der dritten Abteilung (Der Erwachsenenschutz) des ZGB angesiedelt. Thematisch besteht ebenfalls ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Varianten der fürsorgerischen Unterbringung (Unterbringung zur Behandlung und Betreuung, Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener) auf der einen Seite und der Nachbetreuung sowie den ambulanten Massnahmen (Art. 437 Abs. 2 ZGB) auf der anderen Seite. All diesen Massnahmen ist das Folgende gemeinsam: