Unter Gesichtspunkten der Gesetzessystematik gehören Nachbetreuungsmassnahmen ganz klar zu den therapeutischen/medizinischen Massnahmen, die im Rahmen einer bzw. im Nachgang zu einer fürsorgerischen Unterbringung angeordnet werden. Art. 437 ZGB ist im dritten Abschnitt (Die fürsorgerische Unterbringung) des 11. Titels (Die behördlichen Massnahmen) der dritten Abteilung (Der Erwachsenenschutz) des ZGB angesiedelt.