wendungsbereich von Art. 447 Abs. 1 ZGB (das betrifft die anderen im ZGB vorgesehenen Erwachsenenschutzmassnahmen) die Anhörung der betroffenen Person durch ein Einzelmitglied der Behörde erfolgen oder – unter bestimmten Umständen – sogar an eine geeignete Drittperson delegiert werden kann (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 16 ff.), stellt sich die Frage, was insoweit im Verfahren zur Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen gilt. Unter Gesichtspunkten der Gesetzessystematik gehören Nachbetreuungsmassnahmen ganz klar zu den therapeutischen/medizinischen Massnahmen, die im Rahmen einer bzw. im Nachgang zu einer fürsorgerischen Unterbringung angeordnet werden.