umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (AUER/MAR- TI, a.a.O., Art. 447 N 4 ff.). Nachdem die betroffene Person grundsätzlich vom Kollegium des Spruchkörpers anzuhören ist, wenn eine fürsorgerische Unterbringung zur Debatte steht (Art. 447 Abs. 2 ZGB), während im An- 88 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015