Die betroffene Person wird gemäss Art. 447 ZGB persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel im Kollegium an (Abs. 2). 2.2.2. 2015 Fürsorgerische Unterbringung 87