Ausserdem enthält § 64a EG ZGB einen ausdrücklichen Verweis auf Art. 447 ZGB. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 446 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs. 4). Die betroffene Person wird gemäss Art.