447 ZGB analog anwendbar. Das bedeutet, dass die betroffene Person vor Erlass einer Nachbetreuungsmassnahme grundsätzlich persönlich angehört werden muss. Die Anhörung hat in der Regel – wie bei der fürsorgerischen Unterbringung – vor dem Kollegium des Spruchkörpers des zuständigen Familiengerichts stattzufinden. Im Weiteren ist ein Gutachten zur Frage der Notwendigkeit ambulanter psychiatrischer/medizinischer Massnahmen einzuholen, wenn noch kein aktuelles Gutachten dazu vorliegt und dem Spruchkörper des Familiengerichts keine psychiatrisch/ medizinisch geschulte Fachperson angehört.