wenn er diese durch unlautere Mittel, wie bewusst falsche oder unvollständige Angaben, selbst (mit)verursacht hat (vgl. statt vieler BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 92 und dort die Nachweise bei FN 20). 6.2.3. 6.2.3.1. Hier ergibt sich aus den Akten zunächst, dass die infrage stehenden Aktien und deren Besteuerung schon im Jahr 2008 Gegenstand von Gesprächen zwischen dem Steueramt W. und dem Vertreter des Beschwerdeführers waren.