6.2.2. Aus dem Umstand, dass Rulings einen Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes darstellen, folgt, dass auch bei Rulings sämtliche allgemein geltenden Bedingungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes erfüllt sein müssen, die – auch wenn nicht ausdrücklich genannt – implizit in den oben genannten Bedingungen enthalten sind. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Voraussetzung, wonach der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können darf, nichts anderes als den allgemeinen Vorbehalt des guten Glaubens des Rechtssuchenden zum Ausdruck bringt.