Mit schriftlicher Anfrage habe die X. Gruppe, nachdem sie schon 2001 ein Ruling vom Kantonalen Steueramt Zürich eingeholt habe, am 22. Dezember 2008 eine entsprechende Anfrage beim KStA gestellt. Dieses habe der Rechtsauffassung der X. Gruppe, wonach es sich bei den an den Beschwerdeführer zugeteilten Aktien der Y. in steuerlicher Hinsicht um eine echte Mitarbeiterbeteiligung und dementsprechend beim aus einer allfälligen Rücknahme durch die Arbeitgeberin resultierenden Gewinn um einen steuerfreien Gewinn handle, am 27. Februar 2009, d.h. noch weit vor der Rücknahme der Aktien durch die X. Gruppe am 17. November 2009, zugestimmt.