Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensschutz, genauer auf die vom Bundesgericht für das Vertrauen in behördliche Auskünfte und insbesondere in Auskünfte von Steuerbehörden (sog. Rulings) entwickelten Regeln. Mit schriftlicher Anfrage habe die X. Gruppe, nachdem sie schon 2001 ein Ruling vom Kantonalen Steueramt Zürich eingeholt habe, am 22. Dezember 2008 eine entsprechende Anfrage beim KStA gestellt.