MÜLLHAUPT, Kommentar StG, § 44 N 2 mit Hinweis). Dementsprechend muss es mit der vom Spezialverwaltungsgericht gewählten Besteuerung (Erfassung der Spezialreserve im Umfang des diskontierten "Marktwerts" der Aktien bei Rücknahme [89%]) sein Bewenden haben. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensschutz, genauer auf die vom Bundesgericht für das Vertrauen in behördliche Auskünfte und insbesondere in Auskünfte von Steuerbehörden (sog. Rulings) entwickelten Regeln.