Gegen dieses Vorgehen spricht, dass das Bundesgericht es abgelehnt hat, eine Steuersatzermässigung dann Platz greifen zu lassen, wenn die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl des Beteiligten abhängen, was hier zweifellos der Fall war (Entscheid vom 5. Oktober 2000 [2A.68/2000]). Dieser Rechtsprechung folgt auch das Spezialverwaltungsgericht und es sind keine zwingenden Gründe erkennbar, warum das Verwaltungsgericht ihr seinerseits nicht folgen sollte (vgl. dazu HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, Kommentar StG, § 44 N 2 mit Hinweis).