die bisher noch nicht in die Besteuerung einbezogene Diskontierung der Einkommenssteuer unterworfen werden darf. 5.2. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage, ist zu beachten, dass zu besteuerndes Einkommen die in den letzten acht Jahren aufgelaufene Beteiligung am Gewinn der Y. bildet.