vgl. zum Ganzen BGE 138 II 239, Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen) erfüllt, so dass auch aus diesem Grund nicht die vom Beschwerdeführer und der X. Gruppe gewählte Rechtsgestaltung hinzunehmen, sondern das Gesamtgeschäft in steuerlicher Hinsicht wie das Rechtsgeschäft, das eigentlich gewollt war, nämlich eine – aufgeschobene – Gewinnbeteiligung, deren Auszahlungszeitpunkt auf den Willen des Beschwerdeführers gestellt war, zu behandeln ist. 5. 5.1.