Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung (Ungewöhnlichkeit der gewählten Rechtsgestaltung, Ausrichtung der gewählten Rechtsgestaltung auf eine erhebliche Steuerersparnis sowie tatsächliche Steuerersparnis, sofern die Rechtsgestaltung steuerlich hingenommen würde; vgl. zum Ganzen BGE 138 II 239, Erw.