Gruppe und dem Beschwerdeführer von der Überlassung der Aktien der Y. bis zu deren Rücknahme durch die X. Gruppe acht Jahre später gewählte Vorgehen erscheint im Übrigen, worauf das KStA zutreffend hinweist, als ungewöhnlich. Die von den Parteien gewählte Geschäftsgestaltung mittels Aktienvereinbarung, Aktienplan, Aktionärsbindungsvertrag und Rücknahmevertrag zielte wie dargelegt, in Wirklichkeit nicht auf eine mittel- oder langfristige Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y. als einer der Tochtergesellschaften der X. Gruppe, sondern darauf, dass dieser nach Rücknahme der Aktien die bis dahin seit Begebung der Aktien aufgelaufe-