Eine Verfügung über die Aktien war auch tatsächlich ausgeschlossen, da diese gemäss Ziff. 6. des Aktionärbindungsvertrags zu hinterlegen waren. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer die Aktien der Muttergesellschaft nach Ablauf der Sperrfrist anzubieten und konnte sie nicht freihändig verkaufen (vgl. Art. 10 Aktienplan, Ziff. 7.–9. des Aktionärbindungsvertrags). Ein freihändiger Verkauf der Aktien wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen kein realistisches Szenario gewesen. Zum einen hätten, da 108 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016