die restlichen Aktien verblieben als Vorzugsaktien im Eigentum der Z. AG. Die erworbenen Aktien berechtigten nicht zum Dividendenbezug, obwohl Dividenden – an die Muttergesellschaft – ausgeschüttet wurden. Statt einer Dividendenausschüttung wurde der auf den Beschwerdeführer entfallende Gewinnanteil einer allein für ihn reservierten Spezialreserve gutgeschrieben. Infolge der bestehenden Sperrfrist durfte er nicht über die Aktien verfügen. Eine Verfügung über die Aktien war auch tatsächlich ausgeschlossen, da diese gemäss Ziff. 6. des Aktionärbindungsvertrags zu hinterlegen waren.