Inhalt der Begebung von Mitarbeiterbeteiligungsrechten eine Beteiligung am Eigenkapital der Gesellschaft gewollt ist und – der bei einer Veräusserung einer allfälligen Beteiligung erzielte Gewinn qualifiziert in steuerlicher Hinsicht als steuerfreier Kapitalgewinn – nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist eine realistische Möglichkeit zur (echten) Veräusserung der Mitarbeiterbeteiligung besteht. Als essentialia des steuerrechtlichen Begriffs der Mitarbeiterbeteiligung müssen damit zum einen die echte Beteiligung am Kapital einer 2016 Kantonale Steuern 107