Auch Veräusserungsbeschränkungen oder die Pflicht, eine Mitarbeiteraktie im Falle des Verkaufs zunächst dem Arbeitgeberunternehmen anbieten zu müssen, lassen den Charakter der einem Mitarbeitenden zugeteilten Aktie als Mitarbeiteraktie im steuerrechtlichen Sinn unverändert. Der Umstand, dass eine Mitarbeiterbeteiligung in verschiedenster Hinsicht wie dargelegt gegenüber einer "normalen" Aktie Beschränkungen unterliegen kann (Beschränkung des Gewinnrechts, der Veräusserbarkeit, des Stimmrechts etc.) ändert indessen nichts daran, dass in wirtschaftlicher Hinsicht von einer echten Mitarbeiterbeteiligung nur dann gesprochen werden kann, wenn als wesentlicher