Der Wortlaut der neuen Bestimmungen ist insoweit unergiebig. Damit ist – wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo es um die Besteuerung individuell nur einem einzigen leitenden Angestellten zugeteilter Aktien geht – das Problem ungelöst, wie (echte) Kapitalgewinne, die beim Verkauf am Markt von vom Arbeitgeber erworbenen Aktien erzielt werden von solchen Einkünften abzugrenzen sind, die trotz der zivilrechtlichen Charakterisierung der zugrundeliegenden Geschäfte zumindest wirtschaftlich als Entgelt für unselbstständig erbrachte Arbeit zu charakterisieren sind. In der Literatur und Praxis wird die Problematik, soweit erkennbar, nirgends eingehend abgehandelt.