3.1.2. Die geschilderten Grundsätze, welchen unter altem Recht die Verwaltungs- und Gerichtspraxis folgte, wurden mit den bereits erwähnten Gesetzesnovellen explizit in die Einkommenssteuergesetze von Bund und Kantonen aufgenommen (vgl. Art. 7c–f StHG sowie Art. 17a–d DBG; § 26a–d StG). 3.2. 3.2.1. Abgesehen von der Verwendung der zivilrechtlichen Bezeichnung "Aktien" findet sich weder im KS Nr. 5 noch in den neuen Bestimmungen eine Legaldefinition des Begriffs der Mitarbeiteraktien. Der Wortlaut der neuen Bestimmungen ist insoweit unergiebig.