AGVE 1994, S. 486, Erw. 2.c): - Anwaltskosten zur Abwendung einer wertbeeinträchtigenden Umzonung des Grundstücks; - Baueinsprachen, welche den Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten; - Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten, welche die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwerts einer Liegenschaft (z.B. die Einhaltung von Grenzabständen oder der Ausnützungsziffer bei Bauten auf Nachbargrundstücken; die Abwendung von übermässigen Immissionen; die Abwendung einer wertbeeinträchtigenden Herabsetzung der Ausnützungsziffer usw.) zum Gegenstand haben;