3.3.2. In Bezug auf die Legitimation führt das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 25. April 2013 aus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Nachbarn von Bauprojekten zur Beschwerdeführung legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft betroffen werden. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben.