3. 3.1.–3.2. (…) 3.3.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 25. April 2013 (1C_204/2012) betreffend die Nutzungs- und Gestaltungsplanung Torfeld Süd fest, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer in einem städtischen Quartier befinde, welches aufgrund der dichten Überbauung und verschiedener Infrastrukturanlagen (Spital, Schulhäuser usw.) einer gewissen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Bei der Weltistrasse, an welcher die Liegenschaft der Beschwerdeführer liege, handle es sich um eine verkehrsberuhigte Quartierstrasse (Tempo 30-Zone), welche nicht direkt zum neuen Planungsgebiet führe.