2.4.1. In einem Urteil vom 28. Januar 2015 führt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2014.00099, Erw. 3.3) mit Bezug auf die Anerkennung von Anwalts- und Prozesskosten als Unterhaltskosten aus, dass die Abweisung eines Rechtsmittels die Anrechnung nicht ausschliesse. Denn auch unzweckmässige und nutzlose körperliche Unterhaltsarbeiten seien anrechenbar. Jedoch könnten Prozessund Anwaltskosten zur Werterhaltung eines Grundstücks jedenfalls dann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn das die Kosten auslösende Verfahren von vornherein als offensichtlich aussichtslos erscheine.