So können etwa Anwalts- und Gerichtskosten in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwerts einer Liegenschaft zum Gegenstand hat (DIETER EGLOFF, Kommentar StG, § 39 N 40, mit Hinweis). Die Frage, wie erfolgreich diese anwaltlichen Bemühungen gewesen sind, muss dabei nicht geprüft werden, da auch unzweckmässige oder nutzlose (körperliche wie rechtliche) Unterhaltsvorkehren anrechenbar sind (AGVE 1994, S 486, mit Hinweis). 2. 2.1.–2.3. (…) 2.4. 2016 Kantonale Steuern 121