Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Vorinstanz die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache abgewiesen hat. 3. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Verfügung des MIKA vom 5. Dezember 2013 mit Blick auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts überhaupt in Wiedererwägung gezogen werden kann oder nicht. 150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016