Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG zum Vornherein nicht erfüllt, womit auch kein Anspruch auf Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids besteht. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - ein Verstoss gegen Art. 29 BV vorliegen könnte. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Vorinstanz die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache abgewiesen hat.