Was die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die damit einhergehenden Einschränkungen der Ehefrau bei der Betreuung des Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bereits bekannt bzw. absehbar waren und ebenfalls keinen Grund für eine Wiedererwägung darstellen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG zum Vornherein nicht erfüllt, womit auch kein Anspruch auf Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids besteht.