Er habe daher Anspruch darauf, dass auf sein Gesuch um Wiedererwägung eingetreten und dieses materiell behandelt werde. 2. Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.