Nach einem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Gleich wie bei einem Gesuch um Wiedererwägung sind die Verwaltungsbehörden jedoch nur dann verpflichtet darauf einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidwesentlich verändert haben und ein Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen wäre. - Die Geburt eines Kindes ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar grundsätzlich entscheidwesentlich.