2016 Migrationsrecht 147 schaffung für den Gesuchsgegner voranzutreiben, obschon die irakischen Behörden gemäss Auskunft des SEM kooperationsbereit sind. Nachdem von einer Dienstreise des SEM nach Bagdad auf- grund der prekären Sicherheitslage im Irak vorerst abgesehen wird, besteht auch diesbezüglich keine Hoffnung, für den Gesuchsgegner Reisepapiere erhältlich zu machen. Das Beschleunigungsgebot wurde unter diesen Umständen im vorliegenden Fall verletzt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. (…) 23 rechtskräftiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Gesuch um Wiedererwägung gemäss § 39 Abs. 2 VRPG; (kein) Anspruch auf ma- terielle Behandlung des Gesuchs - Nach einem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Gleich wie bei einem Gesuch um Wiedererwägung sind die Verwaltungsbehörden jedoch nur dann verpflichtet darauf einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidwesentlich verän- dert haben und ein Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen wäre. - Die Geburt eines Kindes ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zwar grundsätzlich entscheidwesentlich. Wurde das Kind aber in einem Zeitpunkt gezeugt, als die betroffene Person bereits nicht mehr mit einem Verbleib in der Schweiz rechnen konnte, kann sie sich nicht auf die selbst herbeigeführte neue familiäre Situation berufen. Die Migrationsbehörden sind unter diesen Umständen nicht verpflichtet, auf das Gesuch um Wiedererwägung bzw. erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.241). 148 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Aus den Erwägungen 1.2. Der Beschwerdeführer lässt (…) vorbringen, dass die Vorin- stanz nicht überzeugend dargelegt habe, weshalb die Verfügung des MIKA vom 5. Dezember 2013 nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. Er ist weiter der Ansicht, dass infolge der Geburt seines Sohnes eine nachträgliche und wesentliche Veränderung der massgeblichen Umstände eingetreten sei. Er habe daher Anspruch darauf, dass auf sein Gesuch um Wiedererwägung eingetreten und dieses materiell behandelt werde. 2. Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Entscheide in Wiedererwä- gung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. mit Hinweisen zum Ganzen AGVE 2003, S. 394 ff.; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 735). Zwar trifft zu, dass die Geburt eines Kindes grundsätzlich ent- scheidrelevant sein kann, da regelmässig von einem erhöhten priva- ten Interesse des betroffenen Elternteils an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Verändert ein Betroffener aber seine fami- liäre Situation durch Zeugung eines Kindes, obschon er weiss oder damit rechnen muss, dass er die Schweiz zu verlassen hat, kann er aus der bewusst herbeigeführten neuen Familiensituation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz muss ein Betroffener unter anderem immer dann rechnen, wenn ge- gen ihn ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde, oder wenn auf- grund seines deliktischen Verhaltens mit grosser Wahrscheinlichkeit 2016 Migrationsrecht 149 ein Wegweisungsverfahren eröffnet werden wird. In solchen Konstel- lationen führt die Zeugung und Geburt eines Kindes nicht zu einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und ist damit in der Regel auch nicht entscheidrelevant. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausgeführt hat, war für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem am 5. Dezember 2013 erstinstanzlich verfügten Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung klar, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht in der Schweiz verbleiben kann. Der im März 2015 geborene Sohn wurde damit zu einem Zeitpunkt gezeugt, als sowohl der Be- schwerdeführer als auch seine Ehefrau damit rechnen mussten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Die Geburt des Sohnes ist damit für das Resultat eines allfälligen Wiedererwägungs- entscheids nicht relevant. Was die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen so- wie die damit einhergehenden Einschränkungen der Ehefrau bei der Betreuung des Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Zeit- punkt des erstinstanzlichen Entscheids betreffend Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und Wegweisung bereits bekannt bzw. absehbar waren und ebenfalls keinen Grund für eine Wiedererwä- gung darstellen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG zum Vornherein nicht erfüllt, womit auch kein Anspruch auf Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids besteht. Dement- sprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - ein Verstoss gegen Art. 29 BV vorliegen könnte. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Vorinstanz die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache abgewiesen hat. 3. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Verfügung des MIKA vom 5. Dezember 2013 mit Blick auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts über- haupt in Wiedererwägung gezogen werden kann oder nicht. 150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Anzumerken ist einzig Folgendes: Auch wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine bestehende Aufenthaltsberechtigung beendet, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Die Bewilligung des entsprechenden Gesuchs begründet eine neue, von der widerrufenen Bewilligung unabhängige Anwesenheitsberechtigung. Dementspre- chend kann in Fällen wie dem Vorliegenden bei Eintreten von neuen und bisher unberücksichtigten Umständen auch ohne Wiedererwä- gung der ursprünglichen Verfügung neu über eine Aufenthaltsberech- tigung befunden werden. Nachdem eine neu beantragte Auf- enthaltsbewilligung jedoch nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, sind die Verwaltungs- behörden nur dann verpflichtet auf ein entsprechendes Gesuch einzu- treten, wenn sich die Umstände seither entscheidwesentlich verändert haben und ein Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015 [2C_424/2015], Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mangels ent- scheidwesentlicher neuer Umstände keinen Anspruch auf Wiederer- wägung (siehe oben Erw. 2). Die rechtskräftig verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist damit im jetzigen Zeit- punkt in keiner Form in Frage zu stellen. 24 Zustelladresse; Zustellfiktion; Annahmeverweigerung Bleibt ein Betroffener untätig, obwohl er weiss, oder wissen müsste, dass an der bekanntgegebenen Zustelladresse eine Postsendung nur durch per- sönliche Übergabe erfolgen kann, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Postsendung verweigert hätte. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2016.206).