Dieser Basiswert sagt aber noch nichts aus über den genauen Betrag, den der Betroffene als Übergangsbeitrag erhalten wird. Dieser Betrag kann erst errechnet werden, wenn dem BLW sämtliche Basiswerte aller Betriebe in der Schweiz vorliegen. Erst gestützt auf diesen Gesamtwert kann, im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, der Verteilfaktor festgelegt und anschliessend der individuelle Anspruch berechnet werden. Das BLW legt jeweils erst Ende Oktober diesen Faktor fest, nachdem ihm von den Kantonen sämtliche Basiswerte gemeldet wurden. Die Verfügung vom 27. Juni 2014 hat somit noch gar keinen (geldwerten) Anspruch des Beschwerdeführers begründet.