Der Beschwerdeführer macht anderseits geltend, die Abteilung Landwirtschaft habe nicht korrekt kommuniziert, weshalb ein Widerruf der Verfügung nicht zulässig sei. Die von ihm telefonisch im Dezember 2014 angeforderten Belege für die angeblich "ungenaue Arbeit des Programms AGRICOLA" habe er nie erhalten. Das BLW habe ihm den Sachverhalt nicht so bestätigen können. Er sei zurück an den Kanton verwiesen worden. In der Replik ergänzte der Be- 214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015