3.3. 3.3.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens u.a. – wie im vorliegenden Fall – in eine Verfügung. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1, mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt einerseits die Auszahlung der ursprünglich berechneten Übergangsbeiträge.