- der Private von einer eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen Fällen kommt aber ein Widerruf dann in Frage, wenn das entgegenstehende öffentliche Interesse besonders gewichtig erscheint (vgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.3; 121 II 273, Erw. 1a/aa). 3. 3.1. Der Basiswert wurde in der ursprünglichen Verfügung fehlerhaft festgesetzt. Insbesondere aufgrund der Mitteilung des Vizedirektors des BLW vom 20. Oktober 2014 erscheint dies zweifellos erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft bestritten.