86 Abs. 1 DZV auf die Beitragsberechtigung im Jahr 2014 abgestellt, wäre der entsprechende Korrekturbetrag bei diesen Flächen tiefer, der Basiswert und damit auch der Übergangsbeitrag höher, als wenn auf die Beitragsberechtigung nach altem Recht abgestellt wird. Gleichzeitig profitieren diese Flächen aber von den neuen Biodiversitätsbeiträgen und wären somit doppelt begünstigt. Dies war nicht die Meinung des Gesetzgebers, weshalb, wie erwähnt, die Beitragsberechtigung in der alten Periode massgebend ist, nicht diejenige im Jahr 2014. 1.4. Die Basiswerte nach Art. 86 DZV für die Betriebe sowie die ebenfalls zu bestimmende Standardarbeitskraft nach Art.