Ziel zu erreichen, ist für die Bestimmung der massgebenden Flächen gemäss Art. 86 Abs. 3 DZV auf das massgebende Jahr der 3-Jahres- periode (2011–2013) abzustellen. Flächen mit Biodiversitätsbeiträgen nach Art. 55 DZV erhalten beispielsweise bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen einen reduzierten Ansatz (Art. 50 Abs. 2 DZV). Würde nun bei der Berechnung des Korrekturabzuges nach Art. 86 Abs. 1 DZV auf die Beitragsberechtigung im Jahr 2014 abgestellt, wäre der entsprechende Korrekturbetrag bei diesen Flächen tiefer, der Basiswert und damit auch der Übergangsbeitrag höher, als wenn auf die Beitragsberechtigung nach altem Recht abgestellt wird.