1.3. Die Korrektur bei der Berechnung des Basiswerts um die Kul- turlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge ist dadurch begründet, dass die Übergangsbeiträge die Beitragsdifferenzen des Systemwechsels ausgleichen sollen. Wer neu (höhere) Kulturland- schafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge erhält, soll nicht zusätzlich auch von höheren Übergangsbeiträgen profitieren. Um dieses 210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015